Ob energetische Sanierung, Grundrissänderung oder umfassende Modernisierung: SeBa Bauträger GmbH bringt Bestandsgebäude auf einen zeitgemäßen Stand – technisch, energetisch und optisch.
Überblick
Für wen lohnt sich eine Renovierung?
Eine Renovierung lohnt sich für Eigentümer, die ein bestehendes Gebäude – ob selbst genutzt oder als Kapitalanlage – energetisch, technisch oder optisch auf einen zeitgemäßen Stand bringen möchten. Das reicht von der punktuellen Modernisierung einzelner Räume bis zur umfassenden Kernsanierung eines älteren Gebäudes.
Anders als beim Neubau steht bei der Renovierung die vorhandene Bausubstanz im Mittelpunkt: Was lässt sich erhalten, was sollte erneuert werden, und wo lohnt sich eine energetische Aufwertung besonders? Diese Fragen werden vor Beginn der Arbeiten im Rahmen einer Bestandsaufnahme gemeinsam geklärt.
Substanz erkennen
Eine gute Renovierung beginnt mit einem ehrlichen Blick auf den Bestand – erst dann lässt sich sinnvoll planen, was sich wirklich lohnt.
Was zur Renovierung gehören kann
Bestandsaufnahme und Einschätzung des Sanierungsbedarfs vor Baubeginn
Erneuerung von Elektro-, Sanitär- und Heizungsinstallation
Modernisierung von Bad, Küche und Wohnbereichen
Koordination aller beteiligten Gewerke während der laufenden Nutzung oder im Leerstand
Renovierungen bringen oft Überraschungen mit sich, die sich erst beim Öffnen von Wänden oder Böden zeigen. Deshalb wird der Leistungsumfang so konkret wie möglich vorab beschrieben – und mögliche Mehrkosten durch unvorhergesehene Befunde transparent kommuniziert, statt am Ende der Rechnung zu erscheinen.
Ablauf einer Renovierung
1
Bestandsaufnahme
Begehung vor Ort, Einschätzung der Bausubstanz und Klärung des gewünschten Ergebnisses.
2
Planung & Angebot
Festlegung des Leistungsumfangs und Kalkulation auf Basis der Bestandsaufnahme.
3
Umsetzung
Koordinierte Ausführung der Gewerke nach abgestimmtem Zeitplan.
4
Abnahme & Übergabe
Gemeinsame Begehung, Protokoll und Übergabe des modernisierten Gebäudes.
Bei Renovierungsarbeiten an bestehender Bausubstanz können sich während der Ausführung zusätzliche, vorab nicht erkennbare Maßnahmen ergeben. Solche Mehrleistungen werden vor Ausführung transparent kalkuliert und erst nach schriftlicher Bestätigung umgesetzt.
Fragen zu Ihrer Renovierung?
Ein Vor-Ort-Termin klärt, was sich an Ihrem Gebäude sinnvoll umsetzen lässt.
Das hängt vom Umfang der Arbeiten ab. Bei einzelnen Gewerken, etwa der Badsanierung, ist ein Verbleib im Haus oft möglich. Bei umfassenden Kernsanierungen empfiehlt sich meist ein vorübergehender Auszug, was im Rahmen der Planung besprochen wird.
In jedem Fall wird vor Beginn ein realistischer Ablaufplan erstellt, der Lärm-, Staub- und Zugangsphasen so weit wie möglich transparent macht.
Zeigen sich beim Öffnen von Wänden, Böden oder Dach unerwartete Schäden, etwa Feuchtigkeit oder marode Bausubstanz, wird dies dokumentiert und dem Bauherrn umgehend mitgeteilt. Zusätzliche Maßnahmen werden erst nach Abstimmung und Kostenbestätigung ausgeführt.
Ob und in welchem Umfang sich eine energetische Sanierung lohnt, hängt vom baulichen Zustand, den aktuellen Energiekosten und möglichen Fördermitteln ab. SeBa Bauträger GmbH berät zu sinnvollen Maßnahmen; eine verbindliche Förderberatung erfolgt über die zuständigen Fachstellen.
Förderprogramme wie die der KfW können für bestimmte Sanierungsmaßnahmen infrage kommen. Die Antragstellung liegt in der Verantwortung des Eigentümers; SeBa Bauträger GmbH stimmt die technische Ausführung auf gängige Förderanforderungen ab, soweit dies vereinbart wurde.
Die Dauer hängt stark vom Umfang ab – von wenigen Wochen bei einzelnen Räumen bis zu mehreren Monaten bei einer umfassenden Kernsanierung. Nach der Bestandsaufnahme wird ein realistischer Zeitplan erstellt.
Grundrissänderungen sind grundsätzlich möglich, sofern sie statisch und bauordnungsrechtlich umsetzbar sind. Bei tragenden Wänden ist gegebenenfalls eine statische Prüfung und behördliche Zustimmung erforderlich, die im Rahmen der Planung berücksichtigt wird.
Ja, auch punktuelle Modernisierungen einzelner Räume, etwa Bad oder Küche, gehören zum Leistungsangebot. Der Umfang wird im Erstgespräch geklärt, unabhängig davon, ob es sich um ein kleineres oder größeres Vorhaben handelt.
Bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten besondere Auflagen der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Diese werden im Rahmen der Planung berücksichtigt und mit der Behörde abgestimmt, soweit dies für das Vorhaben erforderlich ist.
Staubschutzwände, Abdeckungen und eine sorgfältige Baustellenorganisation gehören zum üblichen Vorgehen bei Renovierungsarbeiten. Lärmintensive Arbeiten werden nach Möglichkeit gebündelt und im Vorfeld angekündigt.
Ja, insbesondere bei umfassenden Kernsanierungen ähnelt der Ablauf dem schlüsselfertigen Bauen: Nach Rückbau und technischer Erneuerung erfolgt ein kompletter Innenausbau bis zur Bezugsfertigkeit. Details dazu finden Sie im Leistungsbereich Schlüsselfertiges Bauen.
Über Ihre Renovierung sprechen?
Ein Vor-Ort-Termin reicht für den Anfang – gemeinsam lässt sich klären, was an Ihrem Gebäude sinnvoll ist.
Die auf dieser Website verwendeten Abbildungen von Personen und Alltagssituationen sind KI-generiert. Die Generierung erfolgte vor dem 2. August 2026.
Verbraucherstreitbeilegung
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Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten · Stand: 22.09.2026
1. Verantwortlicher
SeBa Bauträger GmbH Königstraße 43a 32547 Bad Oeynhausen E-Mail: info@seba-bautraeger.com Telefon: +49 (0) 5731 - 868 90 64
2. Besuch der Website
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9. Ihre Rechte
Sie haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – Widerspruch gegen bestimmte Verarbeitungen. Sofern die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu, etwa beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen.
10. Aktualisierung
Diese Datenschutzerklärung wird bei Bedarf an geänderte technische Funktionen der Website und an die konkrete Datenverarbeitung angepasst.
AGB
SeBa Bauträger GmbH – Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung · Stand: 22.09.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SeBa Bauträger GmbH, Königstraße 43a, 32547 Bad Oeynhausen, nachfolgend SeBa genannt, und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen im Bereich Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung.
Die AGB gelten sowohl für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch mit Unternehmerinnen und Unternehmern, soweit im jeweiligen Bauvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist die Person oder Gesellschaft, die mit SeBa einen Vertrag über die angebotenen Bauleistungen abschließt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SeBa stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Bauvertragsrechts der §§ 650a ff. BGB, bleiben von diesen AGB unberührt.
2. Vertragsabschluss
Ein Bauvertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch beiderseitige Unterzeichnung eines Bau- bzw. Werkvertrags zwischen SeBa und dem Auftraggeber zustande.
Die auf der Website dargestellten Leistungen, Referenzbilder und Beschreibungen dienen der allgemeinen Information über das Angebot der SeBa Bauträger GmbH. Sie stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines individuellen Bauvertrages dar.
Kostenvoranschläge und Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
SeBa ist berechtigt, Anfragen abzulehnen, wenn die gewünschten Leistungen aufgrund fehlender Kapazitäten, technischer, rechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Gründe nicht angeboten werden können.
3. Leistungsangebot
SeBa bietet Leistungen in den Bereichen Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung an. Je nach individueller Vereinbarung können insbesondere folgende Leistungen erbracht werden:
Planung und Beratung zu Neubau- und Sanierungsvorhaben
Erstellung und Einreichung der für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen
Rohbauarbeiten und Errichtung von Neubauten
schlüsselfertiger Innen- und Außenausbau
Koordination der beteiligten Gewerke und Nachunternehmer
energetische Sanierung und Modernisierung von Bestandsgebäuden
Umbau-, Anbau- und Renovierungsarbeiten
Abriss- und Rückbauarbeiten, einschließlich Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt
Bauleitung und Bauüberwachung
weitere vergleichbare Leistungen, soweit diese individuell vereinbart und rechtlich zulässig sind
Welche Leistungen tatsächlich erbracht werden, richtet sich nach der individuellen Leistungs- bzw. Baubeschreibung zum jeweiligen Vertrag. Nicht jede auf der Website dargestellte Leistung ist automatisch Bestandteil jedes Bauvorhabens.
4. Leistungsbeschreibung und Baubeschreibung
Der konkrete Leistungsumfang eines Bauvorhabens wird in einer individuellen Leistungs- bzw. Baubeschreibung festgehalten, die Bestandteil des jeweiligen Vertrags wird.
Die allgemeinen Beschreibungen auf der Website ersetzen keine individuelle Bau- oder Leistungsbeschreibung. Maßgeblich für Umfang, Ausstattung und Ausführungsstandard ist ausschließlich die im Einzelfall vereinbarte Beschreibung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, werden grundsätzlich nicht geschuldet und können als Zusatzleistung gesondert beauftragt werden.
5. Planung und Baugenehmigung
Soweit vereinbart, unterstützt SeBa bei der Erstellung und Einreichung der für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Die Erteilung einer Baugenehmigung liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde und außerhalb des Einflussbereichs von SeBa. Bearbeitungszeiten und behördliche Auflagen können den vereinbarten Zeitplan beeinflussen.
Verzögert sich der Baubeginn aufgrund eines behördlichen Verfahrens, verschiebt sich der vereinbarte Zeitplan entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche gegen SeBa entstehen, soweit SeBa die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6. Preise und Kostenvoranschlag
Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, beruhen Kostenangaben auf einer Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotserstellung und stehen unter dem Vorbehalt tatsächlicher Mengen- und Massenermittlung nach Planungsabschluss.
Bei schlüsselfertigen Bauvorhaben wird in der Regel ein Festpreis auf Grundlage der vereinbarten Leistungs- und Baubeschreibung vereinbart. Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung des Preises führen.
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Zahlungsplan und Abschlagszahlungen
Die Zahlung erfolgt nach einem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan, der sich am tatsächlichen Baufortschritt orientiert. Abschlagsrechnungen werden jeweils nach Abschluss des entsprechenden Bauabschnitts gestellt.
Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über den Bau eines Gebäudes werden die gesetzlichen Vorgaben zur Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen, insbesondere nach § 650m BGB, beachtet.
Rechnungsbeträge sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist SeBa berechtigt, die Bauausführung bis zum Ausgleich fälliger Beträge nach vorheriger Ankündigung einzustellen, soweit der Verzug wesentlich ist.
8. Bauzeit und Fristen
Der Zeitplan für Baubeginn, Bauabschnitte und Fertigstellung wird vor Vertragsschluss individuell vereinbart und im Bauvertrag festgehalten.
Verzögerungen durch Witterungseinflüsse, behördliche Verfahren, Lieferengpässe bei Baustoffen, höhere Gewalt oder vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend, ohne dass SeBa hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
SeBa informiert den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen möglichst frühzeitig und wirkt auf eine angemessene Anpassung des Zeitplans hin.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere Grundbuchauszüge, Vollmachten, Anschlussgenehmigungen und Entscheidungen zu Ausstattungsdetails.
Verzögert sich die Bauausführung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängert sich der Zeitplan entsprechend; hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
10. Änderungswünsche und Zusatzleistungen
Änderungswünsche des Auftraggebers, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen, werden vor Ausführung hinsichtlich technischer Umsetzbarkeit, Mehrkosten und Auswirkung auf den Zeitplan geprüft.
Zusatzleistungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch beide Vertragsparteien ausgeführt. Ohne diese Bestätigung besteht kein Anspruch auf Ausführung der zusätzlichen Leistung.
Mündliche Absprachen auf der Baustelle sollten aus Gründen der Nachweisbarkeit zeitnah schriftlich bestätigt werden.
11. Materialien und Ausführungsstandard
Die verwendeten Materialien und der Ausführungsstandard richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Soweit keine konkrete Fabrikatsangabe vereinbart wurde, wählt SeBa handelsübliche Materialien in vergleichbarer Qualität aus.
Abweichungen von Musterbildern, Referenzabbildungen oder auf der Website dargestellten Beispielprojekten hinsichtlich Farbe, Struktur oder Maserung sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen möglich und stellen keinen Mangel dar.
12. Baustelleneinrichtung und Zugang
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle für die vereinbarte Bauausführung zugänglich ist, insbesondere hinsichtlich Zufahrt, Baustrom und Bauwasseranschluss, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
SeBa ist berechtigt, für die Bauausführung erforderliche Einrichtungen wie Baustelleneinfriedung, Gerüste oder Container auf dem Baugrundstück zu errichten und nach Bauabschluss wieder zu entfernen.
13. Abnahme
Nach Fertigstellung des vereinbarten Bauabschnitts bzw. des gesamten Bauvorhabens erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber, bei der der Zustand des Bauwerks gemeinsam begutachtet und protokolliert wird.
Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Bauwerks nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung in Gebrauch, ohne die Abnahme förmlich zu erklären oder berechtigte Gründe für eine Verweigerung mitzuteilen, gelten die gesetzlichen Regelungen zur stillschweigenden Abnahme.
14. Gewährleistung und Mängelansprüche
Für Mängel der erbrachten Bauleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Bauvertragsrechts nach §§ 633 ff. BGB.
Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, ist SeBa zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, bevor weitergehende Mängelrechte geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Leistung.
15. Eigentumsvorbehalt
Von SeBa gelieferte und verbaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung im Eigentum von SeBa, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht durch den Einbau in das Grundstück ausgeschlossen wird.
16. Versicherung und Gefahrübergang
Bis zur Abnahme trägt SeBa die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder Zerstörung des Werks, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
SeBa unterhält die für die Bauausführung üblichen Versicherungen, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung.
17. Haftung
SeBa haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SeBa der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
18. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
Kann eine Leistung aufgrund außergewöhnlicher und nicht von SeBa zu vertretender Umstände vorübergehend nicht erbracht werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu können insbesondere extreme Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen, erhebliche Lieferengpässe bei Baustoffen oder vergleichbare Ereignisse gehören. SeBa informiert den Auftraggeber über absehbare Auswirkungen möglichst frühzeitig.
19. Kündigung und Rücktritt
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die gesetzlichen Kündigungsrechte nach § 648 und § 648a BGB bleiben unberührt.
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, bleibt SeBa der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen erhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Kündigung sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
20. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit ein Vertrag mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zustande kommt, können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Auftraggeber hierüber gesondert und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informiert. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Dauer, Ausübung und mögliche Ausschlüsse des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
21. Beschwerden und Rückmeldungen
SeBa legt Wert auf eine offene und lösungsorientierte Kommunikation. Beschwerden, Wünsche oder Hinweise zur Bauausführung können direkt an SeBa gerichtet werden und werden möglichst zeitnah geprüft.
22. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Nähere Informationen finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung der SeBa Bauträger GmbH.
23. Anwendbares Recht
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
24. Gerichtsstand
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Gegenüber Unternehmern kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von SeBa als Gerichtsstand vereinbart werden.
25. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
26. Anbieter
SeBa Bauträger GmbH Königstraße 43a 32547 Bad Oeynhausen Deutschland