Ob Teilabriss, Entkernung oder kompletter Rückbau: SeBa Bauträger GmbH übernimmt Abbrucharbeiten fachgerecht, sicher und mit fester Terminplanung – als eigenständige Leistung oder als erster Schritt vor Neubau und Sanierung.
Überblick
Für wen lohnen sich professionelle Abrissarbeiten?
Abrissarbeiten sind immer dann gefragt, wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil einem neuen Vorhaben weichen muss – sei es der vollständige Abbruch eines maroden Bestandsgebäudes vor einem Neubau, die Entkernung einzelner Geschosse vor einer Sanierung oder der Rückbau von Anbauten, Garagen und Nebengebäuden. Auch die Beseitigung von Bauschutt und die fachgerechte Entsorgung gehören zum Leistungsbild.
SeBa Bauträger GmbH führt Abrissarbeiten sowohl als eigenständigen Auftrag als auch im direkten Anschluss an die Planungsphase eines Neubau- oder Renovierungsprojekts aus. So entsteht ein nahtloser Übergang zwischen Rückbau und Wiederaufbau, ohne Reibungsverluste zwischen unterschiedlichen Firmen.
Sicher & kontrolliert
Abbruch ist Präzisionsarbeit: Statik, Nachbarschaft und Leitungen werden vorab geprüft, damit der Rückbau kontrolliert und ohne Überraschungen abläuft.
Was zu den Abrissarbeiten gehören kann
Bestandsaufnahme, Schadstofferkundung und Prüfung der Statik vor Abbruchbeginn
Entkernung einzelner Räume, Geschosse oder Gebäudeteile
Teilabriss von Anbauten, Garagen, Schuppen und Nebengebäuden
Kompletter Rückbau von Wohn- und Gewerbegebäuden
Fachgerechte Trennung, Abtransport und Entsorgung von Bauschutt
Sicherung der Baugrube und Übergabe für das Anschlussgewerk
Vor jedem Abbruch steht eine sorgfältige Prüfung: Welche Bauteile sind tragend, welche Leitungen müssen vorab abgeklemmt werden, gibt es Hinweise auf Schadstoffe wie Asbest? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, beginnt der eigentliche Rückbau – kontrolliert, etappenweise und mit laufender Absicherung der Baustelle.
Ablauf eines Abbruchprojekts
1
Bestandsaufnahme
Begehung vor Ort, Prüfung von Statik, Leitungen und möglichen Schadstoffen im Gebäude.
2
Genehmigung & Planung
Klärung der abbruchrechtlichen Anforderungen und Erstellung eines verbindlichen Zeit- und Kostenplans.
3
Rückbau
Kontrollierter Abbruch oder Entkernung, laufende Sicherung von Baustelle und Nachbarschaft.
4
Entsorgung & Übergabe
Abtransport und fachgerechte Entsorgung, Übergabe der freien Fläche für das nächste Gewerk.
Abrissarbeiten unterliegen je nach Umfang und Standort besonderen bauordnungs- und abfallrechtlichen Vorschriften, etwa bei der Schadstofferkundung oder der Entsorgung von Bauschutt. Der konkrete Ablauf wird vor Beginn der Arbeiten individuell geprüft und in der Leistungsbeschreibung festgehalten.
Fragen zu Ihrem Rückbauprojekt?
Ein Vor-Ort-Termin klärt, welcher Abbruchumfang für Ihr Vorhaben notwendig ist.
Ob eine Abbruchgenehmigung erforderlich ist, hängt von Größe, Lage und Art des Gebäudes ab. Bei kleineren Nebengebäuden reicht mitunter eine Anzeige bei der Bauaufsichtsbehörde, bei größeren Gebäuden ist meist ein förmliches Verfahren notwendig.
SeBa Bauträger GmbH prüft die konkrete Situation vor Ort und unterstützt bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen.
Vor Abbruchbeginn erfolgt eine Bestandsaufnahme, bei der Baujahr, verwendete Materialien und sichtbare Hinweise auf Schadstoffe geprüft werden. Bei Verdacht wird eine fachgerechte Untersuchung veranlasst, bevor die eigentlichen Abbrucharbeiten beginnen.
Die Dauer hängt von Größe, Bauweise und eventuellen Schadstoffbelastungen des Gebäudes ab. Eine Garage lässt sich oft innerhalb weniger Tage zurückbauen, ein komplettes Wohnhaus kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Nach der Bestandsaufnahme wird ein realistischer Zeitplan erstellt.
Der Bauschutt wird nach Materialarten getrennt, abtransportiert und den zulässigen Entsorgungs- beziehungsweise Recyclingwegen zugeführt. Die fachgerechte Entsorgung ist fester Bestandteil der vereinbarten Leistung.
Ja, ein Teilabriss einzelner Anbauten, Geschosse oder Gebäudeteile ist grundsätzlich möglich. Dabei ist besondere Sorgfalt hinsichtlich der Statik des verbleibenden Gebäudeteils erforderlich, die im Rahmen der Planung geprüft wird.
Staubschutzmaßnahmen, Bauzäune und eine sorgfältige Ablaufplanung gehören zum üblichen Vorgehen. Lärmintensive Arbeiten werden nach Möglichkeit gebündelt und, wo erforderlich, vorab bei der Nachbarschaft angekündigt.
Ja, das ist ein häufiger Fall. Nach dem Rückbau kann nahtlos in die Neubauplanung übergegangen werden, sodass Baugrube und Erschließung direkt im Anschluss an den Abbruch vorbereitet werden. Details dazu finden Sie im Leistungsbereich Neubau.
Grundlage ist die individuelle Leistungsbeschreibung, die Umfang, Entsorgungsmenge und besondere Anforderungen wie Schadstoffsanierung berücksichtigt. Auf dieser Basis wird ein detailliertes Angebot erstellt und vor Vertragsschluss besprochen.
Vor Beginn der Abbrucharbeiten müssen sämtliche Hausanschlüsse fachgerecht getrennt werden. Die Koordination mit den zuständigen Versorgungsunternehmen wird im Rahmen der Planung berücksichtigt und mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Über Ihr Abbruchprojekt sprechen?
Ein Vor-Ort-Termin reicht für den Anfang – gemeinsam lässt sich klären, was an Ihrem Gebäude notwendig ist.
Die auf dieser Website verwendeten Abbildungen von Personen und Alltagssituationen sind KI-generiert. Die Generierung erfolgte vor dem 2. August 2026.
Verbraucherstreitbeilegung
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Datenschutz
Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten · Stand: 22.09.2026
1. Verantwortlicher
SeBa Bauträger GmbH Königstraße 43a 32547 Bad Oeynhausen E-Mail: info@seba-bautraeger.com Telefon: +49 (0) 5731 - 868 90 64
2. Besuch der Website
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10. Aktualisierung
Diese Datenschutzerklärung wird bei Bedarf an geänderte technische Funktionen der Website und an die konkrete Datenverarbeitung angepasst.
AGB
SeBa Bauträger GmbH – Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung · Stand: 22.09.2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der SeBa Bauträger GmbH, Königstraße 43a, 32547 Bad Oeynhausen, nachfolgend SeBa genannt, und ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern über die Erbringung von Leistungen im Bereich Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung.
Die AGB gelten sowohl für Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch mit Unternehmerinnen und Unternehmern, soweit im jeweiligen Bauvertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Auftraggeber im Sinne dieser AGB ist die Person oder Gesellschaft, die mit SeBa einen Vertrag über die angebotenen Bauleistungen abschließt.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, SeBa stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Bauvertragsrechts der §§ 650a ff. BGB, bleiben von diesen AGB unberührt.
2. Vertragsabschluss
Ein Bauvertrag kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder durch beiderseitige Unterzeichnung eines Bau- bzw. Werkvertrags zwischen SeBa und dem Auftraggeber zustande.
Die auf der Website dargestellten Leistungen, Referenzbilder und Beschreibungen dienen der allgemeinen Information über das Angebot der SeBa Bauträger GmbH. Sie stellen kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines individuellen Bauvertrages dar.
Kostenvoranschläge und Angebote sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet, freibleibend und unverbindlich, bis eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt.
SeBa ist berechtigt, Anfragen abzulehnen, wenn die gewünschten Leistungen aufgrund fehlender Kapazitäten, technischer, rechtlicher oder bauordnungsrechtlicher Gründe nicht angeboten werden können.
3. Leistungsangebot
SeBa bietet Leistungen in den Bereichen Neubau, schlüsselfertiges Bauen und Renovierung an. Je nach individueller Vereinbarung können insbesondere folgende Leistungen erbracht werden:
Planung und Beratung zu Neubau- und Sanierungsvorhaben
Erstellung und Einreichung der für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen
Rohbauarbeiten und Errichtung von Neubauten
schlüsselfertiger Innen- und Außenausbau
Koordination der beteiligten Gewerke und Nachunternehmer
energetische Sanierung und Modernisierung von Bestandsgebäuden
Umbau-, Anbau- und Renovierungsarbeiten
Abriss- und Rückbauarbeiten, einschließlich Entsorgung und Beseitigung von Bauschutt
Bauleitung und Bauüberwachung
weitere vergleichbare Leistungen, soweit diese individuell vereinbart und rechtlich zulässig sind
Welche Leistungen tatsächlich erbracht werden, richtet sich nach der individuellen Leistungs- bzw. Baubeschreibung zum jeweiligen Vertrag. Nicht jede auf der Website dargestellte Leistung ist automatisch Bestandteil jedes Bauvorhabens.
4. Leistungsbeschreibung und Baubeschreibung
Der konkrete Leistungsumfang eines Bauvorhabens wird in einer individuellen Leistungs- bzw. Baubeschreibung festgehalten, die Bestandteil des jeweiligen Vertrags wird.
Die allgemeinen Beschreibungen auf der Website ersetzen keine individuelle Bau- oder Leistungsbeschreibung. Maßgeblich für Umfang, Ausstattung und Ausführungsstandard ist ausschließlich die im Einzelfall vereinbarte Beschreibung.
Leistungen, die nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, werden grundsätzlich nicht geschuldet und können als Zusatzleistung gesondert beauftragt werden.
5. Planung und Baugenehmigung
Soweit vereinbart, unterstützt SeBa bei der Erstellung und Einreichung der für die Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Die Erteilung einer Baugenehmigung liegt im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Behörde und außerhalb des Einflussbereichs von SeBa. Bearbeitungszeiten und behördliche Auflagen können den vereinbarten Zeitplan beeinflussen.
Verzögert sich der Baubeginn aufgrund eines behördlichen Verfahrens, verschiebt sich der vereinbarte Zeitplan entsprechend, ohne dass hieraus Ansprüche gegen SeBa entstehen, soweit SeBa die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
6. Preise und Kostenvoranschlag
Sofern nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde, beruhen Kostenangaben auf einer Kalkulation zum Zeitpunkt der Angebotserstellung und stehen unter dem Vorbehalt tatsächlicher Mengen- und Massenermittlung nach Planungsabschluss.
Bei schlüsselfertigen Bauvorhaben wird in der Regel ein Festpreis auf Grundlage der vereinbarten Leistungs- und Baubeschreibung vereinbart. Änderungen des Leistungsumfangs können zu einer Anpassung des Preises führen.
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
7. Zahlungsplan und Abschlagszahlungen
Die Zahlung erfolgt nach einem im Vertrag festgelegten Zahlungsplan, der sich am tatsächlichen Baufortschritt orientiert. Abschlagsrechnungen werden jeweils nach Abschluss des entsprechenden Bauabschnitts gestellt.
Bei Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über den Bau eines Gebäudes werden die gesetzlichen Vorgaben zur Höhe und Fälligkeit von Abschlagszahlungen, insbesondere nach § 650m BGB, beachtet.
Rechnungsbeträge sind, sofern nicht abweichend vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug ist SeBa berechtigt, die Bauausführung bis zum Ausgleich fälliger Beträge nach vorheriger Ankündigung einzustellen, soweit der Verzug wesentlich ist.
8. Bauzeit und Fristen
Der Zeitplan für Baubeginn, Bauabschnitte und Fertigstellung wird vor Vertragsschluss individuell vereinbart und im Bauvertrag festgehalten.
Verzögerungen durch Witterungseinflüsse, behördliche Verfahren, Lieferengpässe bei Baustoffen, höhere Gewalt oder vom Auftraggeber zu vertretende Umstände verlängern die vereinbarten Fristen entsprechend, ohne dass SeBa hierfür verantwortlich gemacht werden kann.
SeBa informiert den Auftraggeber über absehbare Verzögerungen möglichst frühzeitig und wirkt auf eine angemessene Anpassung des Zeitplans hin.
9. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Bauausführung erforderlichen Unterlagen, Zugänge und Entscheidungen rechtzeitig zur Verfügung, insbesondere Grundbuchauszüge, Vollmachten, Anschlussgenehmigungen und Entscheidungen zu Ausstattungsdetails.
Verzögert sich die Bauausführung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, verlängert sich der Zeitplan entsprechend; hierdurch entstehende Mehrkosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
10. Änderungswünsche und Zusatzleistungen
Änderungswünsche des Auftraggebers, die über die vereinbarte Leistungsbeschreibung hinausgehen, werden vor Ausführung hinsichtlich technischer Umsetzbarkeit, Mehrkosten und Auswirkung auf den Zeitplan geprüft.
Zusatzleistungen werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch beide Vertragsparteien ausgeführt. Ohne diese Bestätigung besteht kein Anspruch auf Ausführung der zusätzlichen Leistung.
Mündliche Absprachen auf der Baustelle sollten aus Gründen der Nachweisbarkeit zeitnah schriftlich bestätigt werden.
11. Materialien und Ausführungsstandard
Die verwendeten Materialien und der Ausführungsstandard richten sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung. Soweit keine konkrete Fabrikatsangabe vereinbart wurde, wählt SeBa handelsübliche Materialien in vergleichbarer Qualität aus.
Abweichungen von Musterbildern, Referenzabbildungen oder auf der Website dargestellten Beispielprojekten hinsichtlich Farbe, Struktur oder Maserung sind im Rahmen handelsüblicher Toleranzen möglich und stellen keinen Mangel dar.
12. Baustelleneinrichtung und Zugang
Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Baustelle für die vereinbarte Bauausführung zugänglich ist, insbesondere hinsichtlich Zufahrt, Baustrom und Bauwasseranschluss, soweit im Vertrag nichts anderes geregelt ist.
SeBa ist berechtigt, für die Bauausführung erforderliche Einrichtungen wie Baustelleneinfriedung, Gerüste oder Container auf dem Baugrundstück zu errichten und nach Bauabschluss wieder zu entfernen.
13. Abnahme
Nach Fertigstellung des vereinbarten Bauabschnitts bzw. des gesamten Bauvorhabens erfolgt eine förmliche Abnahme durch den Auftraggeber, bei der der Zustand des Bauwerks gemeinsam begutachtet und protokolliert wird.
Geringfügige Mängel, die den Gebrauch des Bauwerks nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Abnahmeprotokoll festgehalten und innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt.
Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte Leistung in Gebrauch, ohne die Abnahme förmlich zu erklären oder berechtigte Gründe für eine Verweigerung mitzuteilen, gelten die gesetzlichen Regelungen zur stillschweigenden Abnahme.
14. Gewährleistung und Mängelansprüche
Für Mängel der erbrachten Bauleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften, insbesondere die Regelungen des Bauvertragsrechts nach §§ 633 ff. BGB.
Zeigt sich nach der Abnahme ein Mangel, ist SeBa zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, bevor weitergehende Mängelrechte geltend gemacht werden.
Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Leistung.
15. Eigentumsvorbehalt
Von SeBa gelieferte und verbaute Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Rechnung im Eigentum von SeBa, soweit dies rechtlich zulässig ist und nicht durch den Einbau in das Grundstück ausgeschlossen wird.
16. Versicherung und Gefahrübergang
Bis zur Abnahme trägt SeBa die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder Zerstörung des Werks, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
SeBa unterhält die für die Bauausführung üblichen Versicherungen, insbesondere eine Betriebshaftpflichtversicherung.
17. Haftung
SeBa haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Für Schäden aus der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet SeBa der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
Eine weitergehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften entgegenstehen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
18. Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
Kann eine Leistung aufgrund außergewöhnlicher und nicht von SeBa zu vertretender Umstände vorübergehend nicht erbracht werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Hierzu können insbesondere extreme Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen, erhebliche Lieferengpässe bei Baustoffen oder vergleichbare Ereignisse gehören. SeBa informiert den Auftraggeber über absehbare Auswirkungen möglichst frühzeitig.
19. Kündigung und Rücktritt
Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie die gesetzlichen Kündigungsrechte nach § 648 und § 648a BGB bleiben unberührt.
Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen Grund, bleibt SeBa der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen erhalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Die Kündigung sollte aus Gründen der Nachweisbarkeit in Textform erfolgen.
20. Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Soweit ein Vertrag mit einer Verbraucherin oder einem Verbraucher unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zustande kommt, können gesetzliche Widerrufsrechte bestehen.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, wird der Auftraggeber hierüber gesondert und in der gesetzlich vorgeschriebenen Form informiert. Die gesetzlichen Regelungen über Beginn, Dauer, Ausübung und mögliche Ausschlüsse des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
21. Beschwerden und Rückmeldungen
SeBa legt Wert auf eine offene und lösungsorientierte Kommunikation. Beschwerden, Wünsche oder Hinweise zur Bauausführung können direkt an SeBa gerichtet werden und werden möglichst zeitnah geprüft.
22. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Nähere Informationen finden sich in der gesonderten Datenschutzerklärung der SeBa Bauträger GmbH.
23. Anwendbares Recht
Für die Vertragsbeziehung gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften entgegenstehen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
24. Gerichtsstand
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Gegenüber Unternehmern kann, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von SeBa als Gerichtsstand vereinbart werden.
25. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
26. Anbieter
SeBa Bauträger GmbH Königstraße 43a 32547 Bad Oeynhausen Deutschland